AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
IPM-Institut für Personalmanagement und Mitbestimmung GmbH, Hamburg

1. Geltungsbereich
Für Aufträge über die von IPM angebotenen Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, IPM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn IPM Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

 2. Leistungen
IPM berät Unternehmen (nachfolgend Auftraggeber genannt) im Bereich des People Business und führt in diesem Rahmen Beratungen, Briefings, Mentorings/Coachings, Trainings/Inhouse-Seminare sowie Mediationsverfahren durch. Ein konkreter Erfolg der von IPM erbrachten Leistungen ist – soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – nicht geschuldet. Thematik, Umfang und Form der Auftragsinhalte sowie Ort, Zeitraum und Teilnehmerzahl werden von IPM und dem Auftraggeber jeweils gesondert vereinbart. Die Leistungen von IPM umfassen keine Rechtsberatung und können diese auch nicht ersetzen.

 3. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande, indem IPM ein schriftliches Angebot unterbreitet, welches der Auftraggeber schriftlich annimmt. Zusatzleistungen, die nicht im schriftlichen Angebot enthalten sind, werden nach Absprache erbracht und sind gesondert zu vergüten.

 4. Vergütung, Auslagen
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den einzelvertraglich vereinbarten Tagessätzen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstattet der Auftraggeber IPM sämtliche Auslagen wie Materialkosten, Spesen, Übernachtungskosten und Fahrtkosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Erfolgt die Anreise mit dem Auto, kann IPM eine Kilometerpauschale in Höhe von EUR 0,50 berechnen. Rechnungen von IPM sind nach Zugang ohne Abzug von Skonto sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, der Auftraggeber und IPM haben hiervon abweichend ausdrücklich eine Zahlungsfrist vereinbart.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Tritt der Auftraggeber aus von IPM nicht zu vertretenden Gründen vor der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch IPM vom Vertrag zurück, kann IPM die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, soweit sich die Parteien nicht auf Erteilung eines Ersatzauftrages an IPM mit mindestens gleicher Vergütungshöhe verständigen können.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt IPM die in seiner Sphäre verfügbaren und zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

Soweit der Auftraggeber zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen von IPM notwendige Mitwirkungshandlungen unterlässt, kommt IPM nicht in Verzug.

6. Vertraulichkeit
IPM wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen des Auftraggebers, dessen Kundenbeziehungen und Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offen zu legen sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die IPM anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

7. Urheberrecht
Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht an von IPM Beratern erstellten Werken (z.B. Trainingsunterlagen, Skripten) an. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind diese ausschließlich zur Verwendung innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Urhebers über den jeweils vereinbarten Zweck hinaus weder vollständig noch auszugsweise vom Auftraggeber vervielfältigt oder verbreitet werden.

8. Leistungsstörungen, Haftung
IPM erbringt die vereinbarten Leistungen nach jeweils aktuellem Wissensstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters.
Sollte IPM durch Störungen wie Krankheit, Unfall, höhere Gewalt oder sonstige von IPM nicht zu vertretende Umstände, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, ganz oder teilweise daran gehindert sein, vertraglich vereinbarte Leistungen rechtzeitig zu erbringen, ist IPM berechtigt, die Leistungen zu einem Zeitpunkt unmittelbar nach Beseitigung der zu Grunde liegenden Störung nachzuholen.

Bei unzumutbaren Verzögerungen durch Störungen der vorstehend bezeichneten Art kann der Auftraggeber IPM eine angemessene Frist zur Nachholung bzw. Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Der Vergütungsanspruch von IPM für bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt.

Soweit durch Hindernisse der vorstehend bezeichneten Art IPM die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag auf unabsehbare Dauer unmöglich wird, wird IPM von sämtlichen Vertragspflichten frei.
Sind Verzug oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung von IPM zu vertreten, bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 9.

 9. Haftung
IPM erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleisters.

IPM haftet unbegrenzt für aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Für Sach- und Vermögensschäden haftet IPM, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Verletzt IPM eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet IPM für Sach- und Vermögensschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zustehen.

Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von IPM auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens auf die Summe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung, begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von IPM ausgeschlossen.

Die vorstehend vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn IPM eine Leistung zu einem Zeitpunkt durch Zufall unmöglich wird, in dem IPM sich im Verzug befindet, oder der Auftraggeber sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche, oder einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung geltend macht. Sie gelten nicht, soweit IPM eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

Soweit IPM haftet, die Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies gleichermaßen für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IPM.

10. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind durch individuelle Vertragsabreden formlos wirksam und bedürfen im Übrigen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke vereinbaren die Vertragsparteien eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses gewollt hätten, wenn sie die Unzulässigkeit bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.

Stand: 01.02.2012